Dieser Text wurde von Einzelpersonen geschrieben. Er spiegelt somit auch nur die subjektiven Meinungen und Ansichten dieser Einzelpersonen und keinesfalls die einer Gruppe oder Bewegung wieder.
Hier die Allgemeinverfügung aus dem Forstamt Romrod (siehe auch https://www.hessen-forst.de/wp-content/uploads/2020/10/20201001_Allgemeinverf%C3%BCgung-Waldbetretung-FA-Romrod.pdf). Etwas Ähnliches gibt es wohl auch für den Herrenwald (https://www.hessen-forst.de/wp-content/uploads/2020/09/Verf%C3%BCgung.pdf). Gegenmaßnahmen:
– Widerspruch einlegen (und später, wenn nötig und möglich, klagen)
– Spaziergänge als Versammlung anmelden (und notfalls durchklagen)
– Öffentliche Protestaktionen kreativ ausweiten, z.B. andernorts ruhige Spaziergangzonen schaffen durch Blockieren von Straßen usw.
– Andere Menschen motivieren, sich ebenfalls einzumischen.
– Öffentlichkeitsarbeit (Presse, Plakate, Kreidemalen auf der Straße usw.)
Anleitung für Widersprüche gegen Waldbetretungsverbot
(am Beispiel der Flächen im Vogelsbergkreis – für Marburg-Biedenkopf entsprechend anzupassen)
Der Widerspruch ist schriftlich zu richten an:
Forstamt Romrod
– Untere Forstbehörde –
Zeller Straße 14
36329 Romrod
Dann eine Anrede und zunächst einfach ein Satz wie „Gegen die Allgemeinverfügung des Forstamts Romrod vom 1.10.2020 lege ich hiermit Widerspruch ein“.
Dann schreibt Ihr eine Begründung. Dabei ist die Form nicht wichtig – schreibt das rein, was Ihr für wichtig empfindet, warum das Ganze unverhältnismäßig, worin das Euch beschränkt usw.
Sinnvollerweise soll in jedem Fall angegeben werden:
Weist auf die fehlende Rechtsgrundlage hin, z.B. mit Sätzen wie:
„Das Hessische Waldgesetz ist als Rechtsgrundlage für ein Verbot des Betretens, welches der ungestörten Vernichtung des Wald dient, nicht geeignet. Denn das Waldgesetz dient dem Schutz des Waldes und der Förderung der Forstwirtschaft, nicht seiner Zerstörung. Das ist in der Gesetzesbegründung nachzulesen.
Zitat (Hessischer Landtag · 18. Wahlperiode · Drucksache 18/6732, S. 25 f.):
Wie in anderen modernen Gesetzen wird eine gesetzliche Zielbestimmung vorangestellt. Abs. 1 benennt vier Ziele: Die Erhaltung des Waldes als Wirtschaftsraum des Menschen und Lebensgemeinschaft von Tieren und Pflanzen (Nr. 1); die Gewährleistung einer nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes (Nr. 2); die Förderung des Waldes (Nr. 3) und den Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzerinnen und -besitzer (Nr. 4). Die genannten Ziele sind im Rahmen einer multifunktionalen Forstwirtschaft zu verwirklichen. In Ergänzung zu den bekannten Funktionen des Waldes, der Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktion, wird die Klimaschutzfunktion des Waldes gesondert herausgestellt (Abs. 2). Vor dem Hintergrund des Klimawandels kommt der Bindung von Kohlendioxid in den Wäldern, der Abgabe von Sauerstoff sowie der Speicherung von Kohlenstoff im Waldbestand und in Holzprodukten eine außerordentliche Bedeutung zu. Es ist daher angezeigt, die Leistungen des Waldes und die Beiträge der Forst- und Holzwirtschaft zum Klimaschutz in den Zielen des Gesetzes zu verankern.“
Vorrangiges Ziel des HWaldG ist also die Erhaltung des Waldes und der Schutz des Waldes als Klimaschutz. Die Allgemeinverfügung dient jedoch dem Schutz der Zerstörung des Waldes. Dies ergibt sich bereits aus dem Tatsachenvortrag der Verfügung. Das Hessische Waldgesetz kann nicht Rechtsgrundlage von Handlungen sein, die dem Ziel des Gesetzes eindeutig und vollständig zuwiderlaufen. So, wie die Straßenverkehrsordnung nicht geeignet ist, als Rechtsgrundlage für Gefährdungen des Straßenverkehrs zu dienen, oder das Strafgesetzbuch nicht geeignet ist, Straftaten zu begründen, so ist das Hessische Waldgesetz keine Rechtsgrundlage für Handlungen, die der Zerstörung des Waldes dienen.
Zudem werden in der Allgemeinverfügung keine Tatsachen benannt, wieso das Leben der Waldbesucher*innen gefährdet sei. Vielmehr erschöpft sich der Tatsachenvortrag in Unterstellungen über die Absichten der Waldspaziergänger*innen und die Menschen, die dort zurzeit leben. Die Spaziergänger werden kriminalisiert, es wird ihnen u.a. vorgeworfen, an strafbaren Handlungen teilzunehmen oder teilnehmen zu wollen und die Waldumwandlung zu behindern, die tatsächlich eine Zerstörung ist. Durch den allgemeinen Charakter wird dies auch Menschen vorgeworfen, die schon seit Jahren oder Jahrzehnten solche Spaziergänge machen, ohne dass es zu den behaupteten Handlungen gekommen ist.
Die Verfügung nimmt außerdem keinerlei Rücksicht auf versammlungsrechtliche Belange.
Es ist offensichtlich, dass die Verfügung nicht dem Schutz der Waldspaziergänger*innen, sondern dem Schutz der Zerstörung des Waldes dient.
Im Übrigen ist die Verfügung unverhältnismäßig. Nach Inkrafttreten gilt sie auch am Abend und am Wochenende, also selbst dann, wenn überhaupt keine „vorbereitenden Maßnahmen“ bzw. Rodungsarbeiten stattfinden.